Gelegenheitsjobs, Hilfstätigkeiten und Co.: Private Nebenverdienste als Student

Gelegenheitsjobs, Hilfstätigkeiten und Co.: Private Nebenverdienste als Student

Aktualisiert: 14.10.2022

Wer parallel zum Studium die eigene Haushaltskasse aufbessern will, dem stehen auch abseits von konventionellen Nebenjobs viele Möglichkeiten offen. Doch welche gesetzlichen Vorgaben gelten für welches Beschäftigungsverhältnis und ab wann ist eine Tätigkeit überhaupt meldepflichtig? Eine Übersicht.  

Als Student lässt sich abseits des gewerblichen Arbeitsmarktes auch im Privaten vermeintlich unkompliziert der ein oder andere Euro dazuverdienen: Babysitten bei der Nachbarsfamilie, auf dem jährlichen Stadtfest aushelfen oder in den Semesterferien Nachhilfestunden geben – alles kein Problem, oder?

Doch Studentenjob ist nicht gleich Studentenjob: Denn entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs gibt es arbeitsrechtlich teils erhebliche Unterschiede für ähnlich anmutende Beschäftigungsverhältnissen. Ausschlaggebend hierfür sind unter anderem Regelmäßigkeit und Umfang der Tätigkeit sowie des Verdienstes. 

Begriffsbestimmung: Was ist ein Minijob

Sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, umgangssprachlich Minijobs, erfreuen sich bei Studierenden großer Beliebtheit. Aus gutem Grund, denn sofern der monatliche Verdienst nicht die 520-Euro-Grenze überschreitet, sind Minijobber weitestgehend von Sozialabgaben und Steuern befreit. Die in der Regel flexiblen Arbeitszeiten lassen sich mit dem Universitätsalltag gut vereinbaren und da das Modell auch für Arbeitgeber zahlreiche Vorteile mit sich bringt, mangelt es auch nicht an Stellenangeboten. So finden Studierende in Gastronomie und Einzelhandel meist ohne größere Schwierigkeiten passende Jobs.

Private Minijobs

So weit, so gut. Aber wusstest Du, dass es analog zu diesem gewerblichen Sektor auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gibt? Darunter fallen haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen und Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen ist als Minijob möglich. Sofern es sich also um entlohnte Tätigkeiten für einen Privathaushalt handelt, die gewöhnlich von Familienmitgliedern entrichtet werden, liegt ein solches Beschäftigungsverhältnis vor. Handwerkerarbeiten, die üblicherweise von Unternehmen oder Fachkräften durchgeführt werden, fallen hingegen nicht darunter.

Ausschließlich natürliche Personen, die dem jeweiligen Haushalt angehören, können Minijobber anstellen, Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften können in diesem Kontext nicht als Arbeitgeber fungieren. Von der Art der Tätigkeit abgesehen, gibt es zunächst keine Unterschiede zwischen gewerblichen und privaten Minijobs, d.h. die Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist durch einen Arbeitsvertrag geregelt und dieses muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Prinzipiell können zwar auch Familienangehörige im Haushalt beschäftigt werden, das wöchentliche Rasenmähen des elterlichen Gartens eignet sich dennoch kaum, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu begründen. 

Nachbarschaftshilfe oder Minijob?

Nur weil Du der netten alten Dame von nebenan hin und wieder die Einkaufstüten hochträgst und zur Belohnung einen Fünf-Euro-Schein erhältst, braucht es aber noch keinen Arbeitsvertrag. Die Grenzen zwischen familiärer oder nachbarlicher Hilfe und meldepflichtiger Dienstleistung verlaufen oft fließend. Entscheidend sind an dieser Stelle vor allem Häufigkeit sowie die dahinterstehende Absicht: Führst Du eine Tätigkeit regelmäßig aus, um Gewinn zu erzielen, ohne die zuständigen Stellen zu informieren, machst Du Dich womöglich der Schwarzarbeit schuldig. Die fünf Euro Deiner Nachbarin sind als Aufwandsentschädigung für Deine Hilfe ein angemessener Betrag. Wenn Du Woche für Woche aber fünfzehn Euro einstreichst, und Deine Nachbarin Dich ihren ebenfalls hilfsbedürftigen Freundinnen vermittelt, sieht die Sache schon anders aus. Spätestens jetzt solltest Du Deine regelmäßig erzielten Einkünfte beim Finanzamt melden!

Kurzfristige Beschäftigungen

Eine weitere, für Studierende besonders attraktive Variante der geringfügigen Beschäftigung sind sogenannte kurzfristige Beschäftigungen. Hierzu zählen alle Arten von Gelegenheits-, Ferien- oder Aushilfsjobs: Der T-Shirt-Verkauf auf einem einwöchigen Festival genauso wie sporadische Kinderbetreuung oder saisonale Tätigkeiten in Gastronomie oder Landwirtschaft. 

Die Unterscheidung zwischen gewerblicher oder privathaushaltlicher Tätigkeit spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen demnach keine Rolle. Auch ist im Unterschied zu längerfristig angelegten Minijobs die Höhe des Verdienstes unerheblich – stattdessen greift dann jedoch eine strikte zeitliche Begrenzung: Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche liegt diese bei insgesamt 70 Arbeitstagen; bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche darf das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als drei Monate dauern. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss im Vorfeld vertraglich geregelt sein. 

Solange Du Dich an diese Vorgaben hältst, profitierst Du wie jeder Minijobber von der Versicherungsfreiheit in den Sozialversicherungen. Zwar bist Du auch als Student in kurzfristigen Beschäftigungen grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig, solange Du im Kalenderjahr aber unter 10.347 Euro („Grundfreibetrag“) einnimmst, musst Du keine Steuern abführen bzw. erhältst diese im folgenden Jahr vollständig zurück. 

The more, the merrier? Jährliche Zeit- und Verdienstgrenzen

Flexibel sein und Geld verdienen macht Spaß, keine Frage. Doch Achtung: Mehrere, in einem Jahr aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden hinsichtlich der Zeitgrenze zusammengerechnet. Überschreitest Du mit Beginn einer neuen kurzfristigen Beschäftigung die drei Monate bzw. 70 Arbeitstage, begründet sich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis! Doch auch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Falls das durchschnittliche Monatseinkommen aus allen Beschäftigungen in einem Jahr die 520-Euro-Grenze nicht übersteigt, genießt Du weiterhin den Status als Minijobber und bist folglich sozialabgabenbefreit. Bevor Du blind jede Beschäftigung annimmst, solltest Du Dir also einen Überblick über Deine jährlichen Verdienst- und Zeitgrenzen verschaffen!

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